Rechtliches
Obolus Clearance GmbH — Stand 2026
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Obolus Clearance GmbH, Gombsener Straße 6, 01219 Dresden (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über:
1.2 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB), soweit nicht ausdrücklich differenziert wird.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:
2.3 Angebotsgrundlage sind die bei Besichtigung oder durch den Auftraggeber gemachten Angaben. Unvollständige oder falsche Angaben berechtigen zur Anpassung des Preises.
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus:
3.2 Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
3.3 „Besenrein" bedeutet: grobe Reinigung (kein Endreinigungsstandard).
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss alle bekannten Schadstoffe offenzulegen, insbesondere:
4.2 Werden Schadstoffe erst während der Arbeiten festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt:
4.3 Die Entsorgung erfolgt gemäß:
Die Kosten trägt der Auftraggeber.
4.4 Verzögerungen durch Behörden, Entsorgungsengpässe oder Sicherheitsmaßnahmen stellen keinen Verzug dar.
5.1 Alle Gegenstände im Objekt gelten grundsätzlich als zur Entsorgung überlassen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.2 Wertgegenstände, Dokumente oder persönliche Unterlagen sind vom Auftraggeber vor Beginn zu sichern.
5.3 Ein Eigentumsübergang erfolgt erst:
5.4 Für versehentlich entsorgte Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftraggeber ist verpflichtet:
Bei Verstößen trägt der Auftraggeber entstehende Mehrkosten.
7.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
7.2 Verzögerungen durch:
berechtigen zur angemessenen Terminverschiebung.
8.1 Zusatzleistungen (z. B. versteckte Bauteile, Mehrmengen, Schadstoffe) werden gesondert berechnet.
8.2 Abrechnung erfolgt:
9.1 Alle Preise verstehen sich:
9.2 Festpreise gelten nur bei unverändertem Leistungsumfang.
9.3 Preisanpassungen sind zulässig bei:
10.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
10.2 Der Auftragnehmer kann verlangen:
10.3 Bei Zahlungsverzug:
11.1 Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
11.2 Bei ausdrücklichem Wunsch nach sofortigem Beginn der Leistung kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen (§ 356 BGB).
12.1 Der Auftragnehmer haftet:
12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
12.3 Haftung ist ausgeschlossen für:
12.4 Haftungshöhe ist auf den Auftragswert begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
13.1 Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.
13.2 Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung.
13.3 Ohne Mängelanzeige entfallen Gewährleistungsansprüche.
14.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Bewertungen abzugeben.
14.2 Diese dürfen jedoch keine folgenden Inhalte enthalten:
14.3 Der Auftragnehmer behält sich rechtliche Schritte bei rechtswidrigen Bewertungen vor.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Dritte ausführen zu lassen.
Die Entsorgung erfolgt ausschließlich über:
17.1 Es gilt deutsches Recht.
17.2 Gerichtsstand für Unternehmer ist Dresden.
17.3 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Vermietung und Einrichtung von Baustellentechnik für Schadstoffsanierungen | Stand: Oktober 2026
Mietbedingungen als PDF herunterladen(1) Diese ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Mietbedingungen“) gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung, Lieferung, Einrichtung, Vorhaltung, Demontage und Abholung von Baustellentechnik durch die Obolus Clearance GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Die Mietbedingungen gelten insbesondere für Personen- und Materialschleusen, Unterdruckhaltegeräte sowie deren Zubehör und zugehörige technische Einrichtungen.
(3) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Obolus Clearance GmbH in der Fassung vom November 2023, soweit deren Bestimmungen auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbar sind und diesen Mietbedingungen nicht widersprechen.
(4) Bei Widersprüchen haben individuelle vertragliche Vereinbarungen Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Diese Mietbedingungen haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Obolus Clearance GmbH.
(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
(1) Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und der zugrunde liegenden Preisliste.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfassen die angebotenen Pauschalpreise die Anlieferung, die vereinbarte Einrichtung sowie die Überlassung der Mietgegenstände für die ausgewiesene Vorhaltezeit.
(3) Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen, insbesondere zusätzliche Installationsarbeiten, Anpassungen an bauliche Gegebenheiten, zusätzliche Transportfahrten, Wartungs- oder Reinigungsleistungen sowie Demontage und Rücktransport, werden gesondert berechnet.
(4) Sämtliche Mietgegenstände einschließlich des Zubehörs bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitervermietung, Weitergabe an Dritte oder Verbringung an einen anderen Einsatzort bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
(1) Für die Überlassung der Mietgegenstände ist vom Auftraggeber eine Kaution in Höhe von 1.000,00 EUR zu hinterlegen. Die Kaution ist eine rückzahlbare Sicherheitsleistung und kein Entgelt; sie wird daher grundsätzlich ohne Umsatzsteuer erhoben.
(2) Die Kaution muss spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin vollständig auf dem vom Auftragnehmer benannten Geschäftskonto eingegangen sein. Maßgeblich ist der tatsächliche Zahlungseingang.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auslieferung und Einrichtung der Mietgegenstände bis zum vollständigen Eingang der Kaution zurückzuhalten. Hieraus entstehende, vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen und zusätzliche Kosten trägt der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher fälliger Ansprüche des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Mietverhältnis, insbesondere wegen Beschädigungen, Verlusten, erforderlicher Reparaturen, nicht vertragsgemäßer Rückgabe und ausstehender Mietzahlungen.
(5) Nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung der Mietgegenstände wird die Kaution, soweit keine gesicherten Ansprüche entgegenstehen, innerhalb von 14 Werktagen zurückerstattet. Soweit die Prüfung oder Bezifferung berechtigter Ansprüche innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, darf ein angemessener Teilbetrag bis zur abschließenden Klärung zurückbehalten werden.
(6) Berechtigte Forderungen des Auftragnehmers können mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch verrechnet werden. Über die Verrechnung erhält der Auftraggeber eine nachvollziehbare Abrechnung.
(7) Übersteigen die berechtigten Forderungen die hinterlegte Kaution, wird der Differenzbetrag dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor dem vereinbarten Liefer- und Einrichtungstermin sämtliche baulichen, räumlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anlieferung, Aufstellung, Einrichtung und Nutzung der Mietgegenstände sicherzustellen.
(2) Hierzu gehören insbesondere ausreichend bemessene und geeignete Aufstellflächen; tragfähige, ebene und zugängliche Untergründe; geeignete Transport- und Zugangswege; erforderliche Stromanschlüsse mit ausreichender Anschlussleistung; erforderliche Wasser- und Abwasseranschlüsse; erforderliche bauliche Öffnungen, Befestigungs- und Anschlussmöglichkeiten sowie notwendige Zutritts- und Nutzungsberechtigungen und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen.
(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig vor Lieferung über besondere bauliche, technische oder sicherheitsrelevante Umstände zu informieren, die die Aufstellung oder den Betrieb der Mietgegenstände beeinflussen können.
(4) Sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einrichtung bis zur Herstellung geeigneter Bedingungen auszusetzen. Der Auftraggeber trägt die dadurch verursachten erforderlichen und angemessenen Mehrkosten, soweit er die fehlenden Voraussetzungen zu vertreten hat.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, technische Einrichtungen unter Bedingungen zu installieren oder in Betrieb zu nehmen, die gegen geltende Sicherheitsvorschriften oder anerkannte Regeln der Technik verstoßen.
(1) Die vereinbarte Mietdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Die in der Preisliste angegebenen Vorhaltezeiten gelten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Eine gewünschte Verlängerung der Mietdauer ist dem Auftragnehmer spätestens drei Werktage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit in Textform mitzuteilen.
(3) Die Verlängerung bedarf der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(4) Die Vergütung für eine bestätigte Verlängerung richtet sich nach der hierzu getroffenen Vereinbarung.
(5) Wird der Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht vertragsgemäß zur Rücknahme bereitgestellt, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf Nutzungsentschädigung und Ersatz eines weitergehenden Schadens, unberührt.
(6) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB wird ausgeschlossen.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietdauer sorgfältig und bestimmungsgemäß zu verwenden sowie vor vermeidbaren Beschädigungen und unbefugtem Zugriff zu schützen.
(2) Beschädigungen, Funktionsstörungen und sonstige sicherheitsrelevante Veränderungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden durch den Auftraggeber oder durch ihm zurechenbare Dritte Beschädigungen an den baulichen Anbindungen, Abdichtungen, Befestigungen oder sonstigen Einrichtungen der Schleusen verursacht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nach vorheriger Abstimmung selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug dürfen erforderliche Sicherungsmaßnahmen unverzüglich vorgenommen werden.
(4) Die durch solche Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand unter Anwendung der vertraglich vereinbarten Stunden- beziehungsweise Tagessätze der eingesetzten Monteure sowie der erforderlichen Material- und Fahrtkosten abgerechnet.
(5) Für vom Auftraggeber zu vertretende Beschädigungen an Mietgeräten oder deren Zubehör haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Berechtigte Reparaturkosten können mit der hinterlegten Kaution verrechnet werden.
(6) Übersteigen die berechtigten Reparatur- oder Ersatzkosten die hinterlegte Kaution, ist der Auftraggeber verpflichtet, den verbleibenden Differenzbetrag nach Rechnungsstellung zu begleichen.
(7) Bei einem vom Auftraggeber zu vertretenden Verlust oder wirtschaftlichen Totalschaden kann der Auftragnehmer Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dabei sind Alter, Zustand und gegebenenfalls vorhandener Restwert des betroffenen Mietgegenstands angemessen zu berücksichtigen.
(8) Veränderungen und Verschlechterungen, die ausschließlich auf vertragsgemäßem Gebrauch beruhen, begründen keine Ersatzpflicht des Auftraggebers.
(1) Der Auftraggeber kann einen verbindlich erteilten Auftrag vor dem vereinbarten Liefertermin in Textform stornieren.
(2) Bei einer Stornierung mindestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefertermin fallen keine Stornierungskosten an.
(3) Bei einer Stornierung weniger als 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefertermin ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 % der vereinbarten Nettoauftragssumme zu verlangen.
(4) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
(5) Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten. Eine gezahlte Schadenspauschale wird auf einen solchen Anspruch angerechnet.
(6) Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, zu sämtlichen vereinbarten Liefer-, Einrichtungs-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Demontage- und Abholterminen den ungehinderten und sicheren Zugang zur Baustelle sowie zu den Mietgegenständen sicherzustellen.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Ansprechpartner, Zugangsberechtigungen und sonstige Voraussetzungen zum vereinbarten Termin vorhanden sind.
(3) Kann ein vereinbarter Termin aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstandenen erforderlichen und angemessenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
(4) Dies gilt insbesondere für vergebliche Anfahrten (Leerfahrten), zusätzliche Transportfahrten, Wartezeiten und erneute Personaldispositionen.
(5) Die Abrechnung erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Fahrt-, Transport- und Personalkostensätzen, andernfalls nach den nachweislich entstandenen erforderlichen und angemessenen Kosten.
(1) Der Auftraggeber ist für die bestimmungsgemäße Nutzung der Mietgegenstände sowie die Einhaltung der für seine Tätigkeiten geltenden arbeitsschutzrechtlichen, gefahrstoffrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich innerhalb ihrer technischen Spezifikationen und entsprechend den bereitgestellten Betriebs- und Sicherheitshinweisen eingesetzt werden.
(3) Eigenmächtige technische Veränderungen, die Entfernung sicherheitsrelevanter Einrichtungen oder unsachgemäße Eingriffe in die Mietgegenstände sind untersagt.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor der Rücknahme mitzuteilen, welchen Gefahrstoffen die Mietgegenstände ausgesetzt waren und welche Dekontaminationsmaßnahmen durchgeführt wurden.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber die Mietgegenstände vor Rückgabe fachgerecht zu dekontaminieren und einen sicheren Abbau sowie Transport zu ermöglichen.
(6) Erforderliche zusätzliche Dekontaminations-, Reinigungs- oder Entsorgungsleistungen, die auf eine vom Auftraggeber zu vertretende nicht vertragsgemäße Rückgabe zurückzuführen sind, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(7) Die Lieferung und Einrichtung der Mietgegenstände durch den Auftragnehmer ersetzen weder die erforderliche Gefährdungsbeurteilung noch die Verantwortung des ausführenden Sanierungsunternehmens für die sichere Durchführung seiner Arbeiten.
(1) Die Übergabe der Mietgegenstände kann durch ein Übergabeprotokoll dokumentiert werden. Darin können insbesondere Zustand, Vollständigkeit, Zubehör, erkennbare Beschädigungen und gegebenenfalls durchgeführte Funktionsprüfungen festgehalten werden.
(2) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mietgegenstände einschließlich des überlassenen Zubehörs vollständig und in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zur Rückgabe bereitzustellen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Rücknahme den Zustand der Mietgegenstände zu prüfen und festgestellte Beschädigungen oder Fehlteile zu dokumentieren.
(4) Werden Schäden erst im Rahmen einer nachfolgenden technischen Prüfung festgestellt, können diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.
(1) Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Für die vereinbarte Grundmietdauer gelten die Preise des jeweiligen Angebots beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
(3) Zusatzleistungen und Mehraufwendungen werden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen gesondert abgerechnet.
(4) Für die Zahlungsfälligkeit gelten, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlungsbedingungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Obolus Clearance GmbH.
(5) Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Hinterlegung der Kaution gemäß § 3 bleibt hiervon unberührt.
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
(1) Ergänzend zu diesen Mietbedingungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Obolus Clearance GmbH, soweit sie auf das Mietverhältnis anwendbar sind und keine abweichenden Regelungen dieser Mietbedingungen bestehen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Dresden, soweit eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.